1. den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,
2. die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.
Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (Beschaffenheitsprüfung und messtechnische Prüfung) und der abschließenden Stempelung des Messgerätes.
1. Geeicht werden:
Im Handel z .B. Längenmaße, Waagen und Gewichte, Durchflusszähler in Heizöltankwagen und an den Tankstellenzapfsäulen
Im Straßenverkehr z. B. Verkehrsradarmessgeräte, Atemalkoholmessgeräte, Reifenluftdruckmessgeräte, Fahrpreisanzeiger in Taxen und Wegstreckenzähler in Mietwagen
Im Umweltschutz z. B. Strahlenmessgeräte, Messgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen und Schallpegelmesser
Weiteren Aufgaben der Hessischen Eichdirektion sind:
2. Kontrolle von Fertigpackungen Fertigpackungen im Sinne des Eichgesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. § 6 Abs. 1 Eichgesetz vom 02.02.2007
Es werden Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge und ungleicher Nennfüllmenge unterschieden.
Unter die Kontrolle fallen alle verpackten Waren des täglichen Bedarfs. z. B. Mehl, Zucker, Konserven
3. Überwachungsaufgaben
Überwachung der Herstellung von Ausschankmaßen
Arbeit anerkannter Instandsetzer an eichpflichtigen Messgeräten
Herstellerersteichung
Überwachung von staatlich anerkannten Prüfstellen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme